Der Deutschland Clan by Jürgen Roth
Autor:Jürgen Roth [Roth, Jürgen]
Die sprache: deu
Format: epub
ISBN: 9783453620209
Google: kFOMGQAACAAJ
Amazon: 3453620208
Herausgeber: Heyne
veröffentlicht: 2007-03-14T23:00:00+00:00
Ablehnung einer Strafanzeige
Die Strafanzeigen von Reiner Fuellmich aus dem Jahr 2005 gegen die Richter am XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wurden - wie eigentlich zu erwarten war - alle abgeschmettert. Zuerst lehnte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe ein Ermittlungsverfahren (Az. 600Js 2994/05) gegen die fünf Richter des XI. Zivilsenats ab. Darauf legt Anwalt Reiner Fuellmich Beschwerde ein. Und er begründet sie unter anderem wie folgt:
»Die Anzeige bezieht sich auf zwei Straftaten, nämlich die Rechtsbeugung und die Vorteilsnahme. Der Vorwurf der Rechtsbeugung wird in der Anzeige auf mehr als sieben Seiten ausgeführt und dargelegt. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft meint, den vorgetragenen Sachverhalt mit drei knappen Sätzen abtun zu können .... Eine entsprechende, den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit genügende Befassung kann aus der gegebenen Begründung der Staatsanwaltschaft nicht entnommen werden. Weitestgehend handelt es sich bei dieser um allgemein gehaltene, textbausteinartige Formulierungen. Gleiches gilt betreffend den Vorwurf der Vorteilsnahme . . Ein ernsthaftes Befassen mit der Angelegenheit bedeutet nicht, mittels Copy-&-Paste-Funktionen aus alten Schriftsätzen vermeintlich passende Begründungen gedankenlos zu übernehmen, sondern sich eingehend mit den vorgetragenen Tatsachen zu beschäftigen ... Der Anzeigeerstatter und der Unterzeichner meinen, schon aus rechtsstaatlichen Gründen von den Strafverfolgungsbehörden eine ebenso ernsthafte Beschäftigung mit dem Sachverhalt erwarten zu können. Eine ähnliche Erwartung teilen die mehreren tausend Mandanten des Unterzeichners, in deren Fällen es um ähnlich gelagerte Sachverhalte geht, deren wirtschaftliche (und teils tatsächliche) Existenz von den Bemühungen der Beteiligten, nunmehr auch der Staatsanwaltschaft, abhängt.«
Wieder wird die Beschwerde verworfen. Nun wendet sich der Anwalt an den Generalstaatsanwalt. Der lehnt ebenfalls ab und behauptet, die Beschwerde wäre unzulässig. Jetzt geht Anwalt Fuellmich an das Oberlandesgericht Karlsruhe, um eine gerichtliche Entscheidung nach § 172 Absatz 2 der Strafprozessordnung zu erreichen. Und er schreibt:
»Der Sachverhalt ist ausreichend geschildert. Es geht um die Rechtsbeugung im Urteil des XI. Senats des BGH vom 26.10. 2004. Die vorsätzlich falschen, rechtsbeugerischen Passagen des betreffenden Urteils haben wir im Antrag umfänglich wörtlich zitiert und diese Zitate auch deutlich als solche kenntlich gemacht. Auch zum Vorsatz - nämlich dass solche Fehler höchstens Jura-Erstsemestern unterlaufen können und eine derartige Häufung identischer Fehler (nämlich der Verhinderung der Rückverweisung zur Beweisaufnahme) aus Fahrlässigkeit schlicht unmöglich ist - wurde umfangreich vorgetragen.«
Zu dem Vorwurf der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, dass zudem die Beschwerdefrist nicht eingehalten wurde, meint der Anwalt:
»Die Einhaltung der Beschwerdefrist ist offensichtlich. Zwar scheinen die Postlaufzeiten zwischen Generalstaatsanwaltschaft und Strafsenaten am Oberlandesgericht Karlsruhe quasi ohne jede Verzögerung zu funktionieren (siehe Stempel der Posteinlaufstelle des OLG Karlsruhe vom 28.06.2005 auf der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 28.06. 2005). Außerhalb der Karlsruher Justizbehörden wäre es jedoch das erste Mal, dass eine Verfügung einer Behörde schon am Tag nach ihrer Fertigung dem Recht suchenden Bürger zugeht.«
Und er schließt seinen Antrag beim Oberlandesgericht Karlsruhe mit den Worten: »Es ist bezeichnend - und vor dem Hintergrund der derzeitigen öffentlichen Diskussion in Sachen VW, Laurenz Meyer usw. usw. erstaunlich -, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft in die Problematisierung herbeifantasierter (anders kann es der Unterzeichner nicht mehr angemessen deutlich formulieren) Zulässigkeitsfragen zu retten sucht. Eine juristisch tragfähige Begründung wider das Vorliegen des nun wiederholt erhobenen Vorwurfs der Rechtsbeugung ist ihr bislang nicht geglückt.
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