Wirtschaftsrecht für Hightech-Start-ups by Nicolai Schädel
Autor:Nicolai Schädel
Die sprache: deu
Format: epub
ISBN: 9783658270339
Herausgeber: Springer Fachmedien Wiesbaden
Beispiel Investitionsentscheidung
A, B und C gründen gemeinsam die FinConsult-GmbH. Deren Unternehmensgegenstand besteht darin, Kapitalanlegern automatisierte Investitionsentscheidungen zu ermöglichen. Das Stammkapital der FinConsult-GmbH beträgt EUR 120.000. A, B und C sind daran jeweils im Umfang von einem Drittel (= EUR 40.000) beteiligt. A, B und C haben die Einlagen jeweils in Geld geleistet. Zudem werden A, B und C auch Geschäftsführer der FinConsult-GmbH. Im Gesellschaftsvertrag der FinConsult-GmbH ist nur der im GmbHG vorgesehene Mindestinhalt geregelt. Die Gesellschafter sind sich darüber einig, dass die erste Maßnahme der FinConsult-GmbH die Erteilung eines Auftrags an ein Softwareentwicklungsunternehmen zur Programmierung einer „Investment-Software“ nach den Vorstellungen der Gesellschafter sein soll. Genauere Absprachen haben die Gesellschafter vor Gründung der FinConsult-GmbH nicht getroffen. Nachdem die FinConsult-GmbH errichtet und in das Handelsregister eingetragen worden ist,47 stellt sich jedoch heraus, dass sich die Gesellschafter über den Umfang des Entwicklungsauftrags uneinig sind. A und B wollen, dass die FinConsult-GmbH nicht nur die von den Gesellschaftern eingelegten EUR 120.000 dazu verwendet, die Entwicklung einer Investment-Software in Auftrag zu geben, sondern zusätzlich ein Darlehen in Höhe von (weiteren) EUR 100.000 aufnimmt und den dann verfügbaren Gesamtbetrag in Höhe von EUR 220.000 in die Entwicklung einer „richtig guten“ Software investiert. C ist dagegen und meint, dass es ausreiche, „nur“ EUR 100.000 in die Entwicklung der Software zu investieren.
Da der Gesellschaftsvertrag der FinConsult-GmbH keine Reglungen dazu enthält, wie die zwischen den Gesellschaftern bestehenden Meinungsverschiedenheiten zu entscheiden sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. „Machtzentrum“ jeder GmbH sind dabei die Gesellschafter. Denn die Gesellschafter können alle maßgeblichen Entscheidungen an sich ziehen und den – hier personenidentischen – Geschäftsführern Weisungen erteilen. Die in § 47 GmbHG für Gesellschafterbeschlüsse vorgesehene Abstimmungsregel führt insoweit zunächst zu einer „bösen Überraschung“ für C. Denn nach § 47 Abs. 1 und 2 GmbHG ist für einen Gesellschafterbeschluss grundsätzlich eine einfache Stimmenmehrheit ausreichend. Dabei wird nicht „nach Köpfen“ abgestimmt, sondern jeder Gesellschafter hat eine Stimme für jeden Euro, den der betreffende Gesellschafter am Stammkapital der Gesellschaft hält. Danach können A und B den C folglich problemlos mit 80.000 zu 40.000 Stimmen überstimmen und einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen, durch den die Geschäftsführer angewiesen werden, im Namen der FinConsult-GmbH ein Bankdarlehen aufzunehmen und anschließend einen Software-Entwicklungsauftrag mit einem Volumen von bis zu insgesamt EUR 220.000 zu erteilen.
Bei der Umsetzung dieses Gesellschafterbeschlusses sind A und B dann jedoch auf die Mitwirkung von C angewiesen. Denn die FinConsult-GmbH muss bei Abschluss der zur Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses erforderlichen Verträge über die Aufnahme des Darlehens und die Herstellung der Software gemäß § 35 GmbHG von ihren Geschäftsführern vertreten werden. In Ermangelung besonderer, im Gesellschaftsvertrag enthaltener Bestimmungen kann die FinConsult-GmbH bei Aufnahme des Darlehens und Erteilung des Auftrags an den Softwareprogrammierer jedoch weder von A noch von B allein vertreten werden. A und B sind auch gemeinsam nicht vertretungsberechtigt. Denn gemäß § 35 Abs. 2 GmbHG gilt: „Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt.“ Bei der FinConsult-GmbH bestimmt der Gesellschaftsvertrag jedoch gerade nichts anderes. Deshalb muss C als
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