Die Immobilie bei Trennung und Scheidung by Joachim Mohr
Autor:Joachim Mohr [Mohr, Joachim]
Die sprache: deu
Format: epub
ISBN: 9783406679629
Herausgeber: Verlag C. H. Beck oHG
veröffentlicht: 2015-08-28T16:00:00+00:00
Achtung:
Eine Zuwendung ist als ehebedingte Zuwendung zu qualifizieren, auch wenn im Übergabevertrag ausdrücklich das Wort „Schenkung“ verwendet wurde. Maßgebend ist nämlich nicht die Wortwahl im Vertrag, sondern die Intention der Zuwendung. Bei Ehegatten ist bei solchen Vermögensübertragungen auch gegen den Wortlaut stets von einer ehebedingten Zuwendung auszugehen, sodass die Regeln über den Schenkungswiderruf nicht anwendbar sind.
Damit sind im Grunde genommen alle Zuwendungen unter Ehegatten, soweit sie nicht zu Festtagen oder Geburtstagen im üblichen Maß erfolgen, als sog. ehebedingte Zuwendungen zu qualifizieren. Ein Rückforderungsanspruch wegen groben Undanks ist deshalb ausgeschlossen. Somit scheidet auch eine Rückforderung des Eigentumsanteils an einer Immobilie aus, wenn er bei der Übertragung nicht ausdrücklich vorbehalten worden ist.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erfolgt ein teilweiser Wertausgleich der Zuwendung im Zuge des Zugewinnausgleichs. Durch die Zuwendung wird nämlich das Vermögen des den Miteigentumsanteil erhaltenden 68Ehegatten um den entsprechenden Wert erhöht, während er aufseiten des anderen Ehegatten entsprechend vermindert wird. Damit verändert sich die Differenz des hinzugewonnenen Vermögens auf beiden Seiten, sodass sich ein etwaiger Zugewinnausgleichsanspruch bis zur Hälfte des Werts der Zuwendung vermindert.
Beispiel
Der Ehemann bringt in die Ehe ein Haus mit einem Wert von 200.000 € ein. Er hat weiteres Vermögen in Höhe von 30.000 €, also ein Anfangsvermögen in Höhe von 230.000 €.
Die Ehefrau hat am Anfang der Ehe kein Vermögen. Während der Ehe erhält sie den hälftigen Miteigentumsanteil an der Immobilie.
Der Ehemann erwirbt während der Ehe weiteres Vermögen in Höhe von 50.000 €, während die Ehefrau Vermögen in Höhe von 20.000 € hinzugewinnt. Es ergibt sich damit folgende Zugewinnausgleichsberechnung:
Anfangsvermögen Ehemann (Haus = 200.000 € + 30.000 € Vermögen):
230.00 €
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