Außenhandel by Clemens Büter
Autor:Clemens Büter
Die sprache: deu
Format: epub
ISBN: 9783662615485
Herausgeber: Springer Berlin Heidelberg
5.2.3 Pflichten des Verkäufers
Die Pflichten des Verkäufers (obligations of the seller) sind in den Art. 30–52 CISG geregelt. Art. 30 bestimmt, dass der Verkäufer nach Maßgabe des Vertrages und des UN-Übereinkommens verpflichtet ist, die Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen. Damit wird unter anderem die besondere Bedeutung der Dokumente im Außenhandel herausgestellt, da über diese auch der Eigentumsübergang geregelt wird (vgl. Schlechtriem und Schroeter 2013, S. 157 f.).
Wichtig für die Frage, ab wann der Exporteur seine Lieferverpflichtung erfüllt hat, ist der Lieferort, da ab hier die Verantwortung für die Ware vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Lieferort (place of delivery) bestimmt damit den Übergang des Gefahrenrisikos sowie der Kostenlasten des Transports auf den Käufer (Importeur). Sofern im Kaufvertrag der Lieferort vertraglich bestimmt wurde, z. B. durch die Festlegung auf eine Incoterm-Klausel oder eine andere den Umständen des Vertrages zu entnehmenden Ortsbestimmung erfolgt ist, gewährt das UN-Kaufrecht grundsätzlich der individuellen Vereinbarung Vorrang.
Sind jedoch zwischen dem Verkäufer und dem Käufer keine Vereinbarungen über den Lieferort getroffen worden oder bestehen Unklarheiten über den vereinbarten Lieferort, so geht das UN-Kaufrecht nach Art. 31 CISG von einem Beförderungsverkauf (Versendungskauf) aus. Ein Beförderungsverkauf (Versendungskauf) liegt vor, wenn eine Beförderung der Ware erforderlich ist, die Beförderung selbst jedoch nicht zu den Pflichten des Verkäufers (Exporteurs) gehört. Lieferort ist danach der Ort, an dem die Waren dem ersten Beförderer (first carrier) übergeben werden. Der Beförderer kann dabei ein Frachtführer, eine Reederei, eine Fluggesellschaft, die Post oder die Bahn sein. Die Warenübergabe an einen Spediteur ist nicht gleichzusetzen mit der Warenübergabe an einen Beförderer, da der Spediteur lediglich die Organisation des Warenversandes besorgt.
Wird die Organisation des Transports von einem Spediteur wahrgenommen, so bleibt der Verkäufer für die Lieferung so lange verantwortlich, bis die Ware an das erste, den Transport durchführende Unternehmen, also etwa ein Frachtführer oder eine Reederei, übergeben wird. Bei einem Beförderungsverkauf muss nach Art. 32 Abs. 2 CISG der Verkäufer (Exporteur) die Verträge abschließen, die zur Beförderung der Ware an den festgesetzten Ort erforderlich sind. Der Verkäufer hat die den Umständen angemessenen Beförderungsmittel auszuwählen und die für die Beförderung üblichen Bedingungen zu vereinbaren. Die Beförderungskosten gehen jedoch zulasten des Käufers (Importeurs) (Abb. 5.1).
Abb. 5.1Rechtsbehelfe des Käufers nach UN-Recht
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