Vertragsrecht im Einkauf by Jan Bohnstedt
Autor:Jan Bohnstedt
Die sprache: deu
Format: epub
Herausgeber: Springer Fachmedien Wiesbaden, Wiesbaden
8.1.6 Folgen der Einordnung eines Mustervertrages als AGB
Wie oben gezeigt, besteht im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen grundsätzlich Vertragsfreiheit. Da davon ausgegangen wird, dass Unternehmen nicht eines Schutzes bedürfen, wie z. B. Arbeitnehmer, Verbraucher oder ähnliche schutzbedürftige Personengruppen, sind in einem individuell ausgehandelten Vertrag grundsätzlich alle Regelungen wirksam. Es besteht nur dort eine Grenze, wo die Sittenwidrigkeit einer Klausel beginnt (§ 138 BGB).
Die Rechtsprechung hat einige Standardregelungen identifiziert, die sie regelmäßig als sittenwidrig qualifiziert. Grundsätzlich aber besteht ein sehr, sehr großer Spielraum für das, was man in Verträgen regeln kann. Dieser große Spielraum wird stark eingeschränkt, wenn es sich nicht um einen individuell verhandelten Vertrag handelt, sondern um AGB. Während man bei einem individuell verhandelten Vertrag davon ausgehen kann, dass beide Vertragsparteien in etwa gleich stark sind und keine des Schutzes vor der anderen Partei bedarf, ist dies bei AGB anders.
AGB werden üblicherweise in einer Situation verwendet, in der die eine Partei sehr viel stärker ist als die andere. Denn nur so ist es möglich, dass die stärkere Partei ihre eigenen Vertragsklauseln durchsetzen kann, ohne dass über diese verhandelt wird oder Änderungen an diesen möglich sind.
Weil also die Verwendung von AGB geradezu indiziert, dass die andere Vertragspartei schutzbedürftig ist, hat der Gesetzgeber über die analoge Anwendung der Verbraucherschutzbestimmungen den Spielraum, den der Verwender von AGB hat, stark eingeschränkt.
Klauseln, die in individuell verhandelten Verträgen absolut wirksam wären, sind in AGB oftmals unwirksam, weil sie versuchen, einen geschützten Bereich des Gesetzes vertraglich zu verändern.
Der Umfang dessen, was der Gesetzgeber als durch Vertrag nicht veränderbar und damit unter Schutz gestellt ansieht, hängt davon ab, in welcher Art und Weise die gesetzliche Regelung verändert werden soll. Während bei gleich starken Vertragsparteien der Schutzbereich sehr klein ist, wird bei stark unterschiedlicher Marktmacht der Vertragsparteien (erkennbar daran, dass die eine Partei AGB verwendet) der Schutzbereich stark ausgeweitet. D. h. dass viele Klauseln in einem Mustervertrag, der geschrieben wurde unter der Prämisse, es handele sich um einen normalen, individuell auszuhandelnden Vertrag, nicht mehr wirksam sind, wenn dieser Mustervertrag als AGB qualifiziert werden wird.
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