Einsteins von den Nazis konfisziertes Eigentum by Siegfried Grundmann

Einsteins von den Nazis konfisziertes Eigentum by Siegfried Grundmann

Autor:Siegfried Grundmann
Die sprache: deu
Format: epub
Herausgeber: Springer Berlin Heidelberg, Berlin, Heidelberg


Zur Frage der „Wohnortvoraussetzung“

Ein Anspruch auf Entschädigung bestand nur unter der Voraussetzung, dass Elsa und Albert Einstein „zu irgendeinem Zeitpunkt während der /…/ maßgebenden Zeit in dem Gebiet der jetzigen Westsektoren von Berlin oder innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder eine geschäftliche Hauptniederlassung hatten“.308 Die „maßgebende Zeit“ heißt: die Zeit „vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945“.

Dieser zuerst in einer Verfügung der Westalliierten festgeschriebene Standpunkt wurde in das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 (BGBl. I Nr. 62 vom 21. September 1953) übernommen: „Anspruch auf Entschädigung besteht, wenn der Verfolgte /…/ vor dem 1. Januar 1947 verstorben oder ausgewandert ist, deportiert oder ausgewiesen worden ist, aber seinen letzten inländischen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte“.

Weil das Entschädigungs- bzw. Wiedergutmachungsverfahren ohne Erfüllung dieser Bedingung von vornherein chancenlos schien, gehörte die Frage, ob die Eheleute Einstein zum Zeitpunkt der Auswanderung auf dem späteren Gebiet von Westberlin wohnten, neben der Beschaffung des Erbscheines zu den ersten Angelegenheiten, um die sich Einsteins New Yorker Anwalt Robert O. Held 1952 gekümmert hat.

Wie bereits festgestellt, war der Berliner Polizeipräsident zu einer positiven Antwort auf die Anfragen von Robert O. Held nicht in der Lage.

Ein Nachweis wurde nie erbracht. Das Gericht postulierte stattdessen in seinem Urteil vom 18. Juli 1956 (ohne ausdrücklichen Verweis auf die „Wohnsitzvoraussetzung“): „Professor Albert Einstein und seine Ehefrau Else309 Einstein geb. Einstein gesch. Löwenthal wohnten bis zu ihrer 1933 erfolgten Auswanderung in Berlin-Charlottenburg, Haberlandstraße 5“. Der Beschluss des Wiedergutmachungsamtes 84 vom 11. März 1957 nimmt Bezug auf die BK-Order vom 15.11.1954 und behauptet: „Die Wohnsitzvoraussetzungen der BK/O 15 vom 15.11.1954 sind gegeben, da der Verfolgte in der maßgeblichen Zeit in Berlin, Haberlandstraße 5 (Westsektor) wohnte“.

Tatsache ist jedoch, dass „der Verfolgte in der maßgeblichen Zeit“ nicht in Berlin, sondern in Caputh bei Potsdam wohnte. Sein letzter inländischer Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt befand sich nicht im „Geltungsbereich des Gesetzes“, weder im Westsektor von Berlin noch in der Bundesrepublik, sondern auf dem Territorium der späteren SBZ bzw. DDR!

Relevante Meldeunterlagen scheinen, wie gesagt, nicht überliefert zu sein; jedenfalls bringen Recherchen bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern und Archiven im heutigen Land Brandenburg sowie in Berlin kein positives Resultat. Aber es gibt andere Dokumente, die belegen, dass Albert und Elsa Einstein zum fraglichen Zeitpunkt in Caputh gemeldet waren..

Die nachstehend zitierten Dokumente beweisen zweifelsfrei, dass Caputh Albert und Elsa Einsteins „letzter inländischer Wohnsitz“ war310 und dass die Angabe „Haberlandstraße 5“ in der Gestapo-Verfügung vom 10.5.1933 sowie im Westberliner Gerichtsurteil ein Irrtum gewesen ist.

Aufzeichnung vom 14. Juni 1933:Herr Einstein habe sich „bei der Deutschen Gesandtschaft in Brüssel erkundigt /…/ in welcher Weise er den Besitz der Reichsangehörigkeit aufgeben könne, worauf ihm mitgeteilt wurde, er müsse einen entsprechenden Entlassungsantrag bei der Polizeibehörde seines bisherigen Wohnsitzes stellen“.311



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