Kontext! by Josef-Otto Freudenreich Susanne Stiefel und Anna Hunger (Hrsg.)

Kontext! by Josef-Otto Freudenreich Susanne Stiefel und Anna Hunger (Hrsg.)

Autor:Josef-Otto Freudenreich, Susanne Stiefel und Anna Hunger (Hrsg.)
Die sprache: deu
Format: epub
Herausgeber: Klöpfer & Meyer
veröffentlicht: 2016-06-15T00:00:00+00:00


Alles möglich: NPD-Vorstand und VS-Spitzel

V-Leute sind oftmals zugleich Informanten und Straftäter. Nicht von ungefähr scheiterte das 2001 eingeleitete Verfahren gegen die NPD vor dem Bundesverfassungsgericht: Bis zu 15 Prozent der NPD-Vorstandsmitglieder in Bund und Ländern arbeiteten zugleich als Spitzel für den Verfassungsschutz. Das Verfahren endete am 18. März 2003 mit einer Einstellung aus formalen Gründen, obwohl die Richter offenkundig von der Verfassungswidrigkeit der NPD überzeugt waren. Ihr Argument: V-Leute dürfen Ziele und Aktivitäten einer extremistischen Organisation nicht entscheidend bestimmen, sonst setzten sich die Geheimdienste dem Vorwurf aus, die verfassungsfeindlichen Bestrebungen selbst anzuleiten.

In Nordrhein-Westfalen wurde diese Praxis auf die Spitze getrieben. NPD-Landesvorsitzender in NRW war Udo Holtmann, zugleich V-Mann des Bundesamtes für Verfassungsschutz. Sein Stellvertreter arbeitete ebenfalls als VS-Spitzel, womit die Spitzenpositionen der Partei im bevölkerungsreichsten Bundesland in den Händen des Inlandsgeheimdienstes waren.

Der NSU-Prozess vor dem Münchner Oberlandesgericht hat offengelegt, dass es kaum eine überregional aktive Neonazistruktur ohne V-Leute gab. Der Staat fördert damit indirekt und direkt den Weg in die Gewalt. Seine Spitzel sehen sich nicht als V-Person des Verfassungsschutzes in ihrer jeweiligen Partei oder Gruppierung, sondern als V-Person ihrer jeweiligen Partei oder Gruppierung beim Verfassungsschutz. So kommt es immer wieder vor, dass V-Leute Aktionen steuern, dazu aufstacheln und zum bewaffneten Kampf aufrufen.

Unter dem Deckmantel des Verfassungsschutzes können sie ungestört agieren, austesten, welche Aktivitäten geduldet werden, und sich selbst aus der Schusslinie nehmen. Vor Exekutivmaßnahmen werden sie gewarnt, vor anderen Behörden abgeschirmt und vor Ermittlungsverfahren geschützt. Quellenschutz ist dem Verfassungsschutz wichtiger als Strafverfolgung und Kriminalitätsbekämpfung. Die Aufrechterhaltung der Tarnung steht vor der Verhinderung oder Aufklärung einer Straftat. Immer wieder kommt es zu Straftaten mit Wissen und Billigung der Ämter, die von Amts wegen vertuscht werden. Gerichtsprozesse gegen V-Leute verkommen tendenziell zu rechtsstaatswidrigen Geheimverfahren. Aus Gründen des Quellenschutzes oder des »Staatswohls« werden Akten manipuliert oder geschwärzt, V-Mann-Führer treten nur mit beschränkten Aussagegenehmigungen auf.



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