Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme by entwickler.press

Filesharing - Rechtliche Fallen und Probleme by entwickler.press

Autor:entwickler.press
Die sprache: deu
Format: epub
Tags: Filesharing, ebook, Recht, Grundlagenwissen, Urheberrecht
Herausgeber: entwickler.press
veröffentlicht: 2012-12-06T00:00:00+00:00


Bei der obigen Auflistung exemplarischer Gerichtsentscheidungen wurden jeweils auch die Aktenzeichen genannt, um interessierten Lesern die Möglichkeit zu geben, die betreffenden Urteile recherchieren zu können.

Wie man sieht, reicht das Spektrum der Antworten auf die Frage nach einem rechtmäßigen Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen von „grundsätzlich immer bei P2P-Tauschbörsen“ über „kommt darauf an“ und „nur innerhalb des relevanten Verwertungszeitraums“ bis hin zu „gar kein gewerbliches Ausmaß erforderlich“. Die Kenntnis dieser Rechtsprechung hilft einem Rechtsanwalt dabei, einen Filesharing-Fall effektiver zu bearbeiten. Denn es gibt zwei entscheidende Aspekte, die für Abgemahnte interessant werden können: Zum einen haben sie Anspruch auf Einsicht in die Akte des gerichtlichen Beschlusses über das Auskunftsersuchen des Abmahnenden. Ein Blick in die Gerichtsakten kann eventuell sehr aufschlussreich sein und auch nachträglich verwertbare Informationen ans Tageslicht fördern. Zum anderen steht Abgemahnten auch nach Abschluss des Auskunftsverfahrens ein Anspruch auf Beschwerde gegen diesen Beschluss zu.

Das Oberlandesgericht Köln hat 2010 entschieden, dass abgemahnte Internetanschlussinhaber auch dann noch Beschwerde gegen den Auskunftsbeschluss einlegen können, wenn dieses Verfahren bereits abgeschlossen ist. Zwar kann im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht die eventuelle Fehlerhaftigkeit der zugrunde gelegten Ermittlungsergebnisse (u. a. also die IP-Adresse) geltend gemacht werden, aber das Vorliegen des gewerblichen Ausmaßes kann bestritten werden. Dies hätte dann unter Umständen zur Folge, dass dieses Ausmaß nachträglich verneint und der ursprünglich (für den Abmahnenden) positive Beschluss verworfen werden müsste. Zu der Frage, wie dann mit der schon längst erteilten Auskunft des Internetserviceproviders umzugehen ist, haben sich die Kölner Richter leider nicht abschließend geäußert.



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