Digitalisierung und Zivilverfahren by Thomas Riehm Sina Dörr
Autor:Thomas Riehm, Sina Dörr
Die sprache: deu
Format: epub
Herausgeber: De Gruyter
veröffentlicht: 2023-05-25T15:52:53.910000+00:00
II.âBeweisführung mit elektronischen Dokumenten mit und ohne Signatur
1.âÃberblick
44Die Urkunde genieÃt unter allen Strengbeweismitteln aus historischer Perspektive den höchsten Beweiswert.075 Der Gesetzgeber hat den Begriff der Urkunde trotz vielfacher Erwähnung, z. B. in den §§ 126a, 126b BGB, §§ 130a, 371 Abs. 1 Satz 2, 371a ZPO, nicht legaldefiniert. Man versteht hierunter ein Beweismittel, das dauerhaft eine Gedankenerklärung verkörpert und den Aussteller erkennen lässt.076 Insbesondere zur Beweiskraft von Urkunden bestehen in den §§ 415-444 ZPO spezielle Regelungen.
45Mangels dauerhafter Verkörperung der Gedankenerklärung handelt es sich bei elektronischen Dokumenten nicht um Urkunden. Zudem ist elektronischen Dokumenten gemein, dass sie nur unter Zuhilfenahme technischer Geräte lesbar sind. Der Gesetzgeber hat sich daher entschieden, elektronische Dokumente â systematisch richtig â als Augenscheinsobjekte zu behandeln, sie aber unter bestimmten Voraussetzungen mit der Beweiskraft von Urkunden auszustatten. Dadurch sind die Vorschriften der §§ 371 ff. ZPO und §§ 415 ff. ZPO miteinander verzahnt â aber auch unübersichtlicher geworden.
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