Steuerrecht by Unknown
Autor:Unknown
Die sprache: deu
Format: epub
ISBN: 9783658289102
Herausgeber: Springer Fachmedien Wiesbaden
Welche Personen als Zuwendender und als Bedachter die Beteiligten an einer freigebigen Zuwendung sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage.449 Zuwendender ist grundsätzlich derjenige, der Vermögen zugunsten des anderen hingibt und damit die steuerbare Zuwendung aus seinem Vermögen erbringt.450 Auf Zuwendungen einer ausländischen Stiftung ist § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG allerdings nur anwendbar, wenn ein Verstoß gegen den Satzungszweck vorliegt.451 Zwar kann grundsätzlich auch eine ausländische Stiftung Schenkerin i. S. der Vorschrift sein. Eine Schenkung unter Lebenden setzt nicht voraus, dass an dem Zuwendungsvorgang natürliche Personen als Zuwendender und Bedachter beteiligt sind.452 Schenkerin kann schließlich auch eine juristische Person sein,453 folglich auch eine Stiftung. Für das Gesellschaftsrecht allerdings behandelt der BFH Zuwendungen, die dem Gesellschaftszweck dienen (societatis causa), nicht als freigebige Zuwendung an die Gesellschaft.454 Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu den eigenen Gesellschaftern existieren daher im Grundsatz keine freigebigen Zuwendungen.455
Die Besteuerung richtet sich bei der Schenkungsteuer danach, wie sich die Vermögensmehrung im Zeitpunkt der Zuwendung beim Beschenkten darstellt.456 Entsprechend bestimmt sich der steuerpflichtige Erwerb gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung (§ 11 ErbStG) über die Vorschriften der § 9 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 ErbStG an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endgültig verfügen kann.457
Eine Besonderheit im Erbrecht und im Erbschaftsteuerrecht stellen Lebensversicherungen dar.458 Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, die mit dem Tod der versicherten Person fällig werden, fallen nicht in den Nachlass, wenn der Erblasser einen Bezugsberechtigten widerruflich oder unwiderruflich im Wege des Vertrages zugunsten Dritter benannt hat.459 Hat der Erblasser als Versicherter einen Bezugsberechtigten benannt, liegt bei der Lebensversicherung auf den Todesfall beim Bezugsberechtigten ein Erwerb von Todes wegen i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG vor.
Hat der Erblasser als Versicherter keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass und somit an den Erben.460 In diesem Fall liegt ein Erwerb von Todes wegen vor, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.461
Eine Besonderheit schenkungsrechtlicher Art ergibt sich bei der Abfindung eines Pflichtteilsanspruchs durch einen oder mehrere weitere Erben: Zahlt ein künftiger Erbe an einen anderen gesetzlichen Erben eine Abfindung, damit dieser noch zu Lebzeiten des Erblassers auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet, so stellt dies eine freigebige Zuwendung des künftigen Erben an den Empfänger der Abfindung dar.462 Aufseiten des Empfängers der Abfindung handelt es sich indes weder um einen Pflichtteilserwerb noch um eine fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an den verzichtenden Erben.
Beispiel
Sohn S verzichtet im Februar 2006 durch notariell beurkundeten Erbschaftsvertrag gegenüber seinen drei Brüdern A, B und C auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs einschließlich etwaiger Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der Mutter M gegen eine von den Brüdern zu zahlende Abfindung von je 150.000 €. Die Parteien waren sich einig, dass der Vertrag auch dann Bestand haben soll und die gezahlten Abfindungen nicht zurückzugewähren sind, wenn der S nach dem Tod der M nicht Erbe wird und keinen Pflichtteilsanspruch erwirbt.463
Die Entscheidung der Finanzbehörde, die Zahlung der Abfindungen von in der Summe 450.000 € sei als Schenkung der Mutter M an den Sohn S zu besteuern, hob das Finanzgericht auf.
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