§§ 289-289f; 315-315e by Peter Hommelhoff

§§ 289-289f; 315-315e by Peter Hommelhoff

Autor:Peter Hommelhoff
Die sprache: deu
Format: epub
Herausgeber: De Gruyter
veröffentlicht: 2021-12-06T13:13:19.236000+00:00


3. Wahlrecht und Befreiungskonstruktion

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Die Vorgaben für den nichtfinanziellen Bericht in § 289b Abs. 3 sind nicht als Rechtspflichten gesetzlich strukturiert, die aus der Wahl der Geschäftsleitung folgen, in dieser Form über Nichtfinanzielles zu informieren. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist vielmehr die Voraussetzung dafür, dass die Kapitalgesellschaft von ihrer Verpflichtung befreit wird, eine nichtfinanzielle Erklärung nach § 289b Abs. 3 S. 1 innerhalb des Lageberichts abzugeben (§ 289b Abs. 3 S. 1).19 Sollte mithin nur eine der Voraussetzungen (oben Rn 23) nicht eingehalten werden, so ist der nichtfinanzielle Bericht nicht bloß fehlerhaft; darüber hinaus entfaltet er keine Befreiungswirkung. Falls also die Kapitalgesellschaft z. B. die Viermonatsfrist aus § 289b Abs. 3 S. 1 Nr. 2 lit. b hat verstreichen lassen, muss sie nun eine nichtfinanzielle Erklärung im Lagebericht abgeben. Ohne diese ist der Lagebericht unvollständig.

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Für die Abschlussprüfung der Rechnungslegung (§§ 316 ff) hat ein solcher wirkungsloser nichtfinanzieller Bericht einschneidende Konsequenzen: Es kann bloß ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 2 S. 1 Nr. 2/Abs. 4) erteilt werden.20 Für die kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft hat dieser Umstand auf dem Kapitalmarkt einen empfindlichen Reputationsverlust unabhängig davon zur Folge, welches Gewicht die Kapitalanleger im konkreten Fall den nichtfinanziellen Informationen beimessen.



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