Kapitaleinkünfte und Spekulationsgeschäfte by Ulrich Stache
Autor:Ulrich Stache
Die sprache: deu
Format: epub
ISBN: 9783658230180
Herausgeber: Springer Fachmedien Wiesbaden
12.2.12 Verlustanteile des stillen Gesellschafters
Nach § 232 Abs. 1 HGB wird am Ende eines jeden Geschäftsjahres der auf einen stillen Gesellschafter entfallende Gewinn und Verlust berechnet. Am Verlust des Handelsgewerbes nimmt der stille Gesellschafter jedoch nur bis zur Höhe seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil. Er ist auch nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Es wird jedoch, solange die Einlage des stillen Gesellschafters durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet (§ 232 Abs. 2 HGB).
Ein an einer GmbH typisch still beteiligter Gesellschafter kann seinen Anteil am laufenden Verlust der GmbH nur dann berücksichtigen, wenn der Verlustanteil im Jahresabschluss der GmbH festgestellt oder vom Finanzamt geschätzt und von der Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters abgebucht worden ist (BFH 28.05.1997 VIII R 25/96, BStBl II, 724, BFHE 183, 407; 16.10.2007 VIII R 21/06, BStBl. 2008 II, 126, BFHE 219, 165).
Die gesonderte Feststellung des nach § 15 Abs. 4 Satz 6–8 EStG verrechenbaren Verlustes erfolgt ausschließlich auf der Ebene der Gesellschafter.
Die Abbuchung als Voraussetzung für die Verlustberücksichtigung entfällt jedoch, soweit durch den Verlustanteil ein negatives Einlagekonto entsteht. Der Verlustanteil entsteht mit seiner Berechnung nach § 232 Abs. 1 HGB auf der Grundlage des Jahresabschlusses des Geschäftsinhabers (BFH 23.07.2002 VIII R 36/01, BStBl. II, 858, BFHE 199, 477). Bei dem so ermittelten Verlust handelt es sich lediglich um den laufenden Verlust aus der Beteiligung, jedoch nicht um den Verlust der Beteiligung selbst.
Ist ein typisch stiller Gesellschafter vertragsgemäß auch am Verlust des Handelsgewerbes beteiligt, so stellt dieser Verlust Werbungskosten nicht erst dann dar, wenn er seine durch den Verlust geminderte Einlage wieder auffüllt. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass Werbungskosten bereits durch die Minderung der Einlage selbst entstanden sind. Das folgt daraus, dass der Verlust eine Schmälerung der Forderung des stillen Gesellschafters auf Rückzahlung seiner Einlage darstellt und dass somit eine Aufwendung im Sinne des § 9 EStG vorliegt. Diese Aufwendung wiederum steht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den aus der Beteiligung erwarteten Erträgnissen. Der stille Gesellschafter geht schließlich das Risiko des Verlustes ein, um die Möglichkeit der Gewinnerzielung zu erlangen.
Ist die Einlage des stillen Gesellschafters durch Verluste geschmälert und wird die Einlage durch Gewinne wieder aufgefüllt, so stellen diese Gewinne Einnahmen aus Kapitalvermögen dar.
Vereinbaren die Parteien, dass der stille Gesellschafter auch über die Höhe seiner Einlagen hinaus am Verlust teilnimmt, entsteht handelsrechtlich, wenn der Verlust in dieser Höhe eintritt, ein negatives Einlagekonto. Dieses negative Konto stellt jedoch lediglich eine aufschiebend bedingte Forderung des Geschäftsinhabers gegen den stillen Gesellschafter dar. Daher sind beim stillen Gesellschafter insoweit keine Vermögensminderung und damit kein Aufwand eingetreten. Das Auffüllen eines derartigen negativen Einlagekontos bis auf null Euro bleibt beim stillen Gesellschafter steuerlich unberücksichtigt.
Ist der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt und trifft ihn demnach ein Verlust seiner Einlage – z. B. durch Konkurs des Geschäftsführers –, so stellt dieser Vermögensverlust keine Werbungskosten dar. Ist dagegen die Einlage rückständig und leistet sie der stille Gesellschafter anlässlich des Konkurses bis zur Höhe, die zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, so stellt dies einen Aufwand aufgrund der Verlustbeteiligung, d.
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