Betreuungsrecht von A-Z by Walter Zimmermann
Autor:Walter Zimmermann [Zimmermann, Walter]
Die sprache: deu
Format: epub
ISBN: 9783406663406
Herausgeber: dtv
veröffentlicht: 2014-08-08T04:00:00+00:00
Hirntote
Ob einer hirntoten schwangeren Frau, die künstlich „am Leben“ gehalten wird, um noch gebären zu können, ein Betreuer bestellt werden kann, ist umstritten (vgl AG Hersbruck FamRZ 1992, 1471 mAnm Schwab; Kern, NJW 1994, 755); meines Erachtens ist es abzulehnen.
Höhere Vergütung
Ein Berufsbetreuer kann im Regelfall keine höhere Vergütung als die in §§ 4, 5 VBVG pauschalierte erlangen, auch nicht bei besonderer Schwierigkeit, bei Nachteinsatz, beim Besuch in der verkoteten Wohnung usw. In zwei Fällen kann aber der Berufsbetreuer bei besonderer Schwierigkeit eine höhere als die Regelvergütung erhalten (→Sonderfälle der Betreuung; §§ 6, 3 III VBVG): § 1899 II BGB: als Betreuer für die Einwilligung in die Sterilisation (Sterilisationsbetreuer); § 1899 IV BGB: ein Betreuer wird bestellt, der die Angelegenheiten nur zu besorgen hat, soweit der andere Betreuer verhindert ist; es muss sich aber um eine Verhinderung rechtlicher Art handeln (wie zB beim Insichgeschäft; §§ 1795, 1796 BGB: der Betreuer will mit dem Betreuten einen Pflegevertrag schließen und ihn selbst gegen Entgelt pflegen). In beiden Fällen erfolgt die Zahlung des Berufsbetreuers nach dem tatsächlichen Stundenaufwand und dem niedrigeren Stundenlohn des § 3 VBVG. Bei besonderer Schwierigkeit kann das BetrG eine höhere Vergütung bewilligen, aber nicht, wenn wegen Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse zahlen müsste (§ 3 III VBVG). Höhere Vergütungen sind ferner denkbar bei Vereinbarungen mit dem durch einen Ergänzungsbetreuer vertretenen vermögenden Betreuten sowie beim ehrenamtlichen Betreuer eines vermögenden Betreuten (§ 1836 II BGB). Eine Vereinbarung hält der BGH (NJW-RR 2010, 292) allerdings nur für Leistungen für möglich, die „außerhalb der eigentlichen Betreuung liegen“, weil sonst Missbrauchsgefahr besteht. Für berufstypische Leistungen (zB eines Rechtsanwalts, Steuerberaters) kann über § 1835 III BGB eine Zusatzzahlung erfolgen. Die Vergütung des ehrenamtlichen Betreuers ist nicht durch die Sätze des VBVG begrenzt, kann also höher sein (OLG Karlsruhe FamRZ 2007, 1270; OLG München NJOZ 2009, 516).
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