§ 311 by Holger Fleischer
Autor:Holger Fleischer
Die sprache: deu
Format: epub
Herausgeber: De Gruyter
veröffentlicht: 2020-07-20T14:21:47.719000+00:00
3
. Compliance und Risikomanagement im faktischen Aktienkonzern
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a) Allgemeines. Fragen der Compliance und des Risikomanagements im faktischen Aktienkonzern sind in jüngerer Zeit intensiv erörtert worden. Dabei dominiert eine topdown-Betrachtung: Untersucht werden vornehmlich die konzernweiten Compliance-, Kontroll- und Risikosteuerungspflichten des Vorstands der Muttergesellschaft.1186 Unter dem Blickwinkel des § 311 stellt sich dagegen die bisher weniger behandelte Frage nach den Handlungsmöglichkeiten und -pflichten des Vorstands der abhängigen AG im Hinblick auf Compliance und Risikomanagement, die hier stellvertretend für alle Bereiche der konzernweiten Unternehmenskontrolle1187 behandelt werden.1188
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b) Compliance und Risikomanagement in der abhängigen AG. Die Betonung der konzernweiten Kontrollpflichten des Muttervorstands darf nicht den Blick dafür verstellen, dass die unmittelbare Compliance-Verantwortung bei der abhängigen AG liegt.1189 Deren Vorstandsmitglieder müssen in ihrem Zuständigkeitsbereich für rechtmäÃige Zustände sorgen1190 und sind insoweit auch gehalten, ein geeignetes Ãberwachungs- und Risikofrüherkennungssystem nach MaÃgabe des § 91 Abs 2 einzurichten.
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c) Einbindung in ein konzernweites Compliance- oder Risikomanagement-System. Inwieweit sich die abhängige AG an einem konzernweiten Kontrollsystem beteiligen darf, beurteilt sich zunächst danach, ob hiermit für sie Nachteile iSd § 311 einhergehen.1191 Solche Nachteile können sich vornehmlich aus einer Informationsweitergabe ergeben, ohne die sich konzernweite Ãberwachungs- und Kontrollsysteme nicht implementieren lassen. Dass die Weitergabe von Informationen im Einzelfall nachteilig sein kann, ist weithin anerkannt (näher Rdn 251). Ebenso anerkannt ist freilich, dass eine Informationserteilung nicht schlechthin nachteilig ist, sondern auch neutral sein kann, und dass allfällige Nachteile ggf ausgeglichen werden können (Rdn 252). Am einfachsten ist dies bei den Kosten der Informationsbeschaffung, die vom herrschenden Unternehmen ersetzt werden können.1192
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Wie oben erläutert, verneint die hL allerdings für die Informationsweitergabe an das herrschende Unternehmen zum Zweck der Konzernleitung und Konzenkontrolle im Ergebnis einen Verstoà gegen § 311 (Rdn 253).1193 Ãberwiegend verlangt sie dafür, dass sich das herrschende Unternehmen verpflichtet, übermittelte Informationen ausschlieÃlich für die Konzernleitung und Konzernkontrolle und nicht zu Lasten der abhängigen AG â etwa zu Wettbewerbszwecken â zu nutzen.1194 Andere Stimmen halten eine solche Vereinbarung sogar für entbehrlich, weil das herrschende Unternehmen qua Treuepflicht ohnehin verpflichtet sei, Informationen nur in einer Weise zu verwenden, die der abhängigen AG nicht zum Schaden gereicht.1195 Das verbleibende Restrisiko, dass das herrschende Unternehmen die Informationen gleichwohl abrede- oder treuwidrig verwendet, ist hinzunehmen.1196
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Mithin darf sich die abhängige AG jedenfalls unter den genannten Kautelen an einem konzernweiten Compliance- oder Risikomanagement-System beteiligen.1197 Das geschieht auch regelmäÃig1198 und lässt sich überdies damit begründen, dass die Einbindung in ein solches Kontrollsystem zugleich im Interesse der abhängigen AG liegt, wenn und weil dieses die Effektivität der Ãberwachung verbessert.1199
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Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Vorstand der abhängigen AG zu einer Beteiligung an konzernweiten Kontrollstrukturen auch verpflichtet sein kann. Im Ausgangspunkt ist dies zu verneinen, weil er nach ganz hM nicht gehalten ist, sein Handeln an Veranlassungen des herrschenden Unternehemens auszurichten (Rdn 347). Selbst wenn sich die betreffende MaÃnahme nach sorgfältiger Prüfung als vorteilhaft oder ergebnisneutral erweist, liegt es in seinem Ermessen, sie vorzunehmen oder zu unterlassen (Rdn 349). Ausnahmsweise mag sich eine Pflicht, die MaÃnahme durchzuführen, einmal aus dem Binnenverhältnis zur abhängigen AG ergeben, wenn diese von der MaÃnahme ersichtlich profitiert.1200
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